Zum 8. Juli 1996

Unter Buchstabe D des Gutachtens stellen die Richterinnen und Richter des IGH einstimmig fest:

Ein Androhen des Einsatzes oder ein Einsetzen von Atomwaffen müsste mit den Anforderungen vereinbar sein, die sich aus dem für bewaffnete Konflikte geltenden Völkerrecht, insbesondere aus den Prinzipien und Regeln des sog. humanitären (Kriegs-)Völkerrechts und aus den Verpflichtungen aus abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträgen und anderen Übereinkünften ergeben, die speziell Atomwaffen betreffen.

Der IGH hat daraus den Schluss gezogen, dass die Androhung und der Einsatz von Atomwaffen grundsätzlich/generell (generally) gegen diese Prinzipien und Regeln verstoßen würden. Und unter Buchstabe F heißt es: Es besteht eine völkerrechtliche Verpflichtung, in redlicher Absicht Verhandlungen zu führen und zum Abschluss zu bringen, die zu nuklearer Abrüstung (Entwaffnung) in allen Aspekten unter strikter und wirksamer internationaler Kontrolle führen.


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