Zum 3. September 1953

Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) tritt in Kraft.

Das am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Abkommen wurde am 3. September 1953 in zehn europäischen Ländern, darunter Deutschland, wirksam. Ein halbes Jahrhundert später gilt das Vertragswerk in 44 Mitgliedsstaaten des Europarates.

Ziel der Europäischen Menschenrechtskonvention war es, die Allgemeine Menschenrechtserklärung der Vereinten Nation von 1948 durchzusetzen und Garantien für die persönliche Rechtsstellung der Menschen zu schaffen. In 14 Artikeln werden Menschenrechte und Grundfreiheiten in einem rechtlich verbindlichen Text festgeschrieben und einklagbar gemacht. Dazu gehören das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit sowie auf ein faires Gerichtsverfahren. Festgelegt sind auch der Schutz des Briefgeheimnisses und der Privatsphäre, Glaubens- und Meinungsfreiheit sowie das Folterverbot. Daneben enthält das Vertragswerk ein System zur Durchsetzung der Verpflichtungen. Daran beteiligte Organe sind die Europäische Kommission für Menschenrechte, der 1959 errichtete Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Ministerkomitee des Europarates.

In den vergangenen fünf Jahrzehnten wurden zwölf Zusatzprotokolle verabschiedet, mit denen die Konvention um weitere Rechte und Freiheiten ergänzt wurde. Das jüngste Zusatzprotokoll sieht die vollständige Abschaffung der Todesstrafe vor.

Die Europäische Menschenrechtskonvention sah auch die Einrichtung einer Gerichtsbarkeit vor, welche die Einhaltung der in ihr verbürgten Garantien durch die Vertragsstaaten sicherstellen sollte. Bis zur Umsetzung dieses Vorhabens vergingen noch fünfeinhalb Jahre: Nachdem am 21. Januar 1959 die Richter gewählt wurden, konstituierte sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 20. April 1959 im Rahmen einer feierlichen Sondersitzung anlässlich des zehnjährigen Jubiläums des Europarats.


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