Zum 3. Mai 1957

Seither hat der Mann nicht mehr das Letztentscheidungsrecht in allen Eheangelegenheiten, die Zugewinngemeinschaft wird zum gesetzlichen Güterstand. Bis dahin verwaltete der Mann das von seiner Frau in die Ehe eingebrachte Vermögen und verfügte allein über die daraus erwachsenen Zinsen und über das Geld aus einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau. Die väterlichen Vorrechte bei der Kindererziehung werden eingeschränkt.


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