Zum 23. Mai 1949

 

Das Grundgesetz (GG) ist die Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland. Es wurde vom Parlamentarischen Rat, dessen Mitglieder von den Landesparlamenten gewählt worden waren, am 8. Mai 1949 beschlossen und von den Alliierten genehmigt. Am 23. Mai 1949 hat der Parlamentarische Rat in öffentlicher Sitzung festgestellt, dass das am 8. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Woche vom 16. bis 22. Mai 1949 durch die Volksvertretungen von mehr als zwei Dritteln der beteiligten deutschen Länder angenommen worden ist. Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten durch seine Präsidenten, das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet.

Die Würde des Menschen ist unantastbar.

Dieser Satz wurde vom Parlamentarischen Rat an die erste Stelle des Grundgesetzes gerückt, um ein Zeichen zu setzen, „um den ganzen Geist des neuen Staatswesens in seinem Gegensatz zu der im Mai 1945 vernichteten Staatsordnung darzutun“. Gescheitert ist allerdings der Versuch jüdischer Vertreter, in der Präambel des Grundgesetzes den Bruch mit dem NS-System explizit zu markieren.

Die Bundesrepublik war der erste Staat weltweit, der das Recht auf Kriegsdienstverweigerung ins Grundgesetz schrieb:
Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden (Artikel 4, Absatz 3).

Eine der vier „Mütter des Grundgesetzes“, die 1948 neben 61 Männern dem Parlamentarischen Rat angehörten, der verfassungsgebenden Versammlung, die das Grundgesetz ausgearbeitet hat, war Elisabeth Selbert. Vor allem ihr ist es zu verdanken, dass die Formulierung „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ (Artikel 3, Absatz 2) ins Grundgesetz aufgenommen wurde. Nachdem der Satz bei Abstimmungen zuerst durchgefallen war, mobilisierte sie Frauenverbände und Parteien. Am 18. Januar 1949 nahm der Hauptausschuss des Parlamentarischen Rats die Formulierung schließlich an. Ursprünglich sollte die Formulierung „haben die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten“ aus der Weimarer Reichsverfassung in das Grundgesetz übernommen werden. Damit hätte die Gleichberechtigung nicht alle Rechtsgebiete – nicht das Familienrecht, nicht das Erbrecht, nicht das Arbeitsrecht, nicht das Schuldrecht und viele Rechtsgebiete mehr – umfasst.

Der frühere Bundesrichter Helmut Simon, ein großer Verteidiger des Sozialstaats, plädierte nach der Vereinigung im Jahr 1991 dafür, den Satz Die Stärke eines Volkes misst sich am Wohl der Schwachen vor das Grundgesetz zu stellen.

Noch nie angewandt wurde bisher der beachtenswerte, zu den Grundrechten zählende Artikel 15 des Grundgesetzes: Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden.


RSS