Zum 16. Dezember 1966

Verabschiedung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) und des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt), der zusammen mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte grundlegenden Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen.

Beide Vertragstexte haben dieselbe Präambel. „Das Ideal vom freien Menschen“, so heißt es darin, „kann nur verwirklicht werden, wenn Verhältnisse geschaffen werden, in denen jeder seine wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte ebenso wie seine bürgerlichen und politischen Rechte genießen kann.“

Der Zivilpakt betrifft Rechte, die im Prinzip eine Leistungspflicht der Öffentlichkeit gegenüber den Einzelpersonen enthalten wie z.B. das Recht auf Arbeit, auf Streik, auf soziale Sicherheit, den Anspruch auf Schutz der Familie, das Recht auf angemessenen Lebensstandard, auf größtmögliche Gesundheit oder das Recht auf Bildung. Er trat am 23. März 1976 völkerrechtlich in Kraft.

Der Sozialpakt beinhaltet die sogenannten klassischen Freiheitsrechte, die die Einzelpersonen vor Einschränkungen durch den Staat schützen. Zu nennen sind z.B. das Recht auf Leben, das Verbot der Folter, der Sklaverei und der Zwangsarbeit, das Recht auf Freiheit, die Pflicht der menschlichen und achtungsvollen Behandlung Gefangener, die Garantie der Gleichheit aller Personen vor Gericht, die Meinungsäußerungsfreiheit, der Anspruch auf Schutz des Privatlebens sowohl Minderheitenschutzrechte. Er trat am 3. Januar 1976 völkerrechtlich in Kraft.

Gewisse Garantien, wie z.B. das Selbstbestimmungsrecht der Völker, das allgemeine Diskriminierungsverbot oder das Verbot der Diskriminierung der Frau, sind in beiden Pakten enthalten.

Beide Pakte sehen ein obligatorisches Berichtsverfahren zur internationalen Kontrolle der innerstaatlichen Durchsetzungsmaßnahmen vor.

Die Vertragsstaaten haben alle vier Jahre Berichte vorzulegen, in welchen sie über die Maßnahmen zur Verwirklichung der jeweiligen Rechte und über die dabei erzielten Fortschritte Rechenschaft abzulegen und auch auf allenfalls bestehende Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Pakte hinzuweisen haben. Die für die Prüfung der Berichte zuständigen UN-Organe (Pakt I: Sozialausschuss, Pakt II: Menschenrechtsausschuss) verabschieden jeweils länderspezifische Stellungnahmen.


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