Zum 17. Mai 1992

Es handelt sich um Art. 120 (Gentechnologie im Aussenhumanbereich)

¹Der Mensch und seine Umwelt sind vor Missbräuchen der Gentechnologie geschützt.
²Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen. Er trägt dabei der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten.

„Man kann davon ausgehen, dass es die von Carl Friedrich von Weizsäcker angeregte ‚Weltversammlung der Christen für Gerechtigkeit, Frieden und die Bewahrung der Schöpfung’ 1989 in Basel war, die den Anstoß zu dieser Rede von einer ‚Würde der Kreatur’ gegeben hat.“ (Hans-Dieter Mutschler, Haben Baum und Qualle eine Würde?, in: Publik-Forum Nr. 6/2006)


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