Zum 1. Juli 2003

Die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen tritt in Kraft.

Die Konvention ist am 18. Dezember 1990 von der UN-Generalversammlung beschlossen worden und am 1. Juli 2003 mit der Unterzeichnung und Ratifizierung durch mehr als zwanzig Staaten offiziell in Kraft getreten. Sie sichert den Arbeitsmigranten und -migrantinnen unabhängig von ihrem aufenthaltsrechtlichen Status fundamentale politische, persönliche und soziale Menschenrechte zu – zum Beispiel das Recht auf Freiheit, Bildung, körperliche Unversehrtheit, medizinische Behandlung, angemessene Bezahlung und rechtsstaatliche Verfahren. Da es sich bei Arbeitsmigration um ein Phänomen handelt, das vornehmlich in Industrienationen auftritt und keine reiche Industrienation – auch kein EU-Mitgliedsstaat – zu den Unterzeichnern der Konvention zählt, besitzt sie realpolitisch noch keinerlei Bedeutung.

Wie aus dem am 30. Juni 2021 veröffentlichten Bericht „ILO Global Estimates on International Migrant Workers: Results and Methodology“ hervorgeht, waren im Jahr 2019 rund 169 Millionen Menschen zu Arbeitszwecken in anderen Ländern – fünf Millionen mehr als 2017 und fast 20 Millionen mehr als 2013. Wanderarbeiterinnen und -arbeiter machten fast fünf Prozent der Beschäftigen weltweit aus.


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